AGBs vom GROSSEN BAGATELLO (Stand Januar 2023)
Beim Abschluss von mündlichen und schriftlichen Verträgen wird
folgenden AGBs zugestimmt.
- Schriftliche und mündliche Auftrittsvereinbarungen sind absolut verbindlich.
- Die Zahlung des Honorars wird mit Auftritt fällig und ist innerhalb von fünf Tage nach Veranstaltung auf das Empfängerkonto zu überweisen.
- Bei Verzug werden Verzugszinsen (liegen derzeit bei 5% über Basiszinssatz) berechnet.
- Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung werden beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Die Künstler können vom Veranstalter jedoch die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä..
- Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund, ist der Veranstalter verpflichtet das Gesamthonorar an den Künstler zu zahlen.
- Bei frühzeitigem Storno durch den Veranstalter, gibt es ein Entgegenkommen des Künstlers durch Staffelung der Stornogebühren:
Von Vertragsabschluss bis 8 Wochen vor Veranstaltungsdatum sind 50% des Honorars zu zahlen.
7 bis 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum sind 60% des Honorars zu zahlen.
3 bis 1 Woche vor Veranstaltungsdatum sind 80% des Honorars zu zahlen.
Bei allen späteren Stornos ist die volle Gage zu zahlen. - Die Stornierung ist schriftlich vorzunehmen. Das Stornohonorar ist mit Stornierung fällig und innerhalb von 5 Tagen nach Stornierung zu überweisen.
- Fällt die Veranstaltung wegen schlechten Wetters aus, erhält der Künstler trotzdem die volle Gage. Wird die Veranstaltung vor der Abfahrt des Künstlers zum Auftrittsort abgesagt, bekommt der Künstler die Gesamtgage abzüglich der Fahrtkosten.
- Im Falle der Erkrankung des Künstlers wird dieser von seinen Vertragsverpflichtungen befreit. Der Künstler verpflichtet sich, seine Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
- Der Veranstalter verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich der gesamten Vereinbarung zu bewahren.
- Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung, noch in seiner Darbietung, den Weisungen des Veranstalters.
- Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Künstler eine geeignete Künstlergarderobe zur Verfügung zu stellen.
- Verzehr wird dem Künstler in angemessenem Rahmen zur Verfügung gestellt.
- Änderungen und Ergänzungen schriftlicher Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden.
- Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden während der Dauer der Veranstaltung. Schäden, die durch den Künstler verursacht werden, sind diesem innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt werden.
- Die Aufführungsrechte liegen beim Künstler. Veröffentlichung (auch zu eigenen Werbezwecken) von Ton, Bild und Filmmaterial vom Auftritt bedürfen der Zustimmung des Künstlers.
- Evtl. anfallende Gebühren (GEMA, KSK, etc…) müssen vom Veranstalter bezahlt werden.
- Gerichtsstand ist Köln.